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Domainrecht + Wettbewerbsrecht

Die grosse Kelle im Streit um Domains ist das Wettbewerbrecht. Dieses basiert auf einem schlanken - topaktuellen (Okt. 1909) - Gesetz mit ca. 30 Paragraphen: Dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch UWG genannt.

> Siehe dazu: www.wettbewerbsrecht-aktuell.de <

Hier sind nur wenige Sachverhalte konkret benannt. Der undefinierte Rest lässt der Fantasie allgemein und der Fantasie der beurteilenden Gerichte in Besonderen fast unbegrenzten Spielraum. Wer im geschäftlichen Verkehr gegen die guten Sitten (!?) verstösst kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Streitwert und sonstige Beurteilungskriterien orientieren sich an der Grösse des Verletzten oder sich verletzt Fühlenden.

Weiteres Beurteilungskriterium ist: dass ein Verletzer, bzw. ein scheinbarer Verletzer sich durch sein Tun irgendeinen Vorteil im Wettbewerb verschafft oder verschaffen könnte. Dazu ist nicht einmal Vorsatz notwendig. D. h., Sie tun irgendetwas, ohne sich gross etwas dabei zu denken und ein Mitbewerber sieht darin eine Verletzung der wettbewerblichen Regeln, gibt es - so das Gericht dies genauso sieht - mit der grossen Kelle was auf die Ohren.

Die Argumente ein wettbewerbswidriges Verhalten zu behaupten resultieren im Domainrecht meist aus Markenrecht, Namensrecht, Werkschutztiteln etc.

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Das Wettbewerbsrecht ist noch immer die grosse Keule, auch im Domainrecht. Geld zu haben ist nicht von Nachteil!

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> (u. M.) Das geltende Wettbewerbsrecht schafft ein gravierendes Ungleichgewicht zwischen Kapitalstarken und Kapitalschwachen und öffnet dem Missbrauch Tür und Tor.

So war dies von unseren Altvorderen sicher nicht gedacht, als sie sich zu Beginn des Jahrhunderts hinsetzen und das aus dem Neunzehnten Jahrhundert stammende "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" reformierten.

Der Missbrauch findet jedoch täglich statt und umfassende Nachbesserung tut schon seit langer Zeit not.

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Jeder popelige - halbwegs originelle - Werbespruch geniesst Rechtschutz und kann einem Unbedachten ein ruinöses Verfahren einbringen.

Haben Sie aber eine wirklich neue originelle Geschäftsidee in deren Verwirklichung Sie viel Geld und Zeit investieren, kann jeder Trittbrettfahrer sofort ihre Idee übernehmen, sobald er davon Kenntnis erhält. Jeder kann von ihrer Idee und Arbeit sanktionslos schmarotzen. Entsteht Ihnen ein Schaden, haben Sie Pech gehabt.

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Dass jemand, dem durch das Verhalten eines anderen ein Schaden oder Nachteil entsteht einen Anspruch auf Unterlassung hat, ist einsehbar. Dies sollte auch für wirklich neue Geschäftsideen und Konzepte gelten. Diese sollten zumindest einen zeitlichen Schutz geniessen dürfen.

Nicht mehr so logisch und nachvollziehbar ist die - mittlerweile gefestigte Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht, das auch dann immer ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn jemanden aus einem Verhalten ein Vorteil entstehen könnte.

Gleiches gilt für die Orientierung an der Grösse des Verletzen.

 

Ein Regelverstoss ist ein Regelverstoss! Und es kann nicht sein, dass ein Kleiner, der mit einem Grossen in Konflikt gerät, eventuell Haus und Hof verliert und Grosse - die sich gegenüber einem Kleinen wettbewerbswirdrig verhalten - ein Verfahren das dieser anstrengt aus der Portokasse zahlen.

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