Domainrecht aktuell

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Domainnamen: Marken, Städtenamen, Gemeindenamen etc, Gattungsbegriffe, Tippfehlerdomains, der eigene Name _

So sind Sie auf der sicheren Seite. So oder so ähnlich beginnen viele Veröffentlichungen im Netz zum Thema Domainwahl. Wir haben einige Thesen mal unter die Lupe genommen.

Auch hier erlauben wir uns, unsere Sicht der Dinge mit einzubringen. 

Die Eintragung des Domainnamens als Marke schützt vor Ansprüchen Dritter. >>

Von Städte und Gemeindenamen sollte man grundsätzlich die Finger weglassen. >>

Finger weg von Tippfehlerdomains! Altovista - Mikrosoft - Caco Cola etc.  >>

Der eigene Name (auch Firmenname!) kann bedenkenlos als Domain genutzt werden. >>

Beschreibende Begriffe - Gattungsbegriffe können bedenkenlos registriert werden. >>

Eingetragene Markenbegriffe dürfen von Dritten nicht genutzt werden. >>

 

Die Eintragung des Domainnamens als Marke schützt vor Ansprüchen Dritter.

Falsch! - Das Patentamt prüft bei Anmeldung einer Marke lediglich, ob "absolute" Eintragungshindernisse bestehen.

Solche Hindernisse können z. B. sein, dass der Begriff bereits in der beantragten Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen ist oder das es sich um einen die Tätigkeit, die Ware oder Dienstleistung beschreibenden Begriff handelt, wie z. B. Anwaltsuchdienst oder Anwaltsuchservice.

Beispiel Webspace: Der Begriff wurde als Marke eingetragen. Es folgten viele erfolgreiche Abmahnungen wegen des Begriffs Webspace, bis dann in einem aufwendigen Beweisverfahren nachgewiesen wurde, dass es sich um einen allgemein üblich gewordenen - eine Ware bezeichnenden - Begriff handelt. Die Marke wurde wieder ausgetragen.

Zur absoluten Rückabsicherung ist die Markeneintragung nicht tauglich. Zusätzlich zum Domainstreit kann Ihnen diese Eintragung noch weitere Verfahren einbringen, wenn jemand meint, diese Eintragung verstosse gegen bereits bestehende "ältere" Rechte.

Von Städte und Gemeindenamen sollte man grundsätzlich die Finger weglassen.

Falsch! - Richtig ist, dass die Rechtsprechung auch hier widersprüchlich ist. In den Fällen Heidelberg und Braunschweig wurden die Domains den Städten zugesprochen. In den Streits um die Städtenamen Boss, Vallendar und Kerpen (bekannt Dank Michael Schumacher ) obsiegten die Städte nicht.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass mit der Grösse und Bekanntheit einer Stadt auch deren Recht am Namen wächst. Dies gilt jedoch für kleinere Städte nicht immer.

( u. M.) Nachvollziehbar ist diese Einteilung in Gross und Klein nicht. Und - wo ist die Grenze zwischen Gross und Klein? Bekannt und weniger bekannt? Und warum hat eine Stadt Anspruch unter allen Topleveldomains (DE - COM - ORG- INFO) gefunden oder nicht gefunden zu werden?

Gottseidank mal einheitlich ist sich die Rechtsprechung darin, dass Namen von Stadteilen, Strassen und Gegenden frei genutzt werden können, da hierauf niemand Namensrechte geltend machen kann.

Finger weg von Tippfehlerdomains! Altovista - Microsaft - etc _

Richtig! - Tippfehlerdomains machen ja nun einmal nur Sinn, wenn die Originaldomain oft angefragt und eingetippt wird. ( T-Online hat da vorgebaut und sich auch z. B. www.tonline.de gesichert.)

Wird eine Domain oft abgerufen, haben die Inhaber dieser Domain ja schon mal eine Menge investiert. Und dass ein sich Dranhängen ganz einfach unkorrekt ist und gegen die guten Sitten verstösst, sollte auch dem Dummsten einleuchten.

Der eigene Name (auch Firmenname!) kann bedenkenlos als Domain genutzt werden.

Falsch! - Wie die Streitigkeiten um Shell, Krupp oder Joop zeigen ist das keineswegs so.

In allen Fällen waren die Domainbesitzer auch die Träger des Namens und konnten sich auf Ihre Namenrechte aus § 12 Bundesgesetzbuch berufen. Die Gerichte verneinten jedoch und begründeten dies mit der hervorragenden Stellung und Bekanntheit dieser Namensträger.

(u. M.) Kann man so sehen. Muss man aber nicht so sehen. Auch diese Rechtsprechung resultiert daraus, dass die Domain keinen definierten Status hat und die Gerichte versuchen vorhandene Gesetzgebung und Rechtsprechung irgendwie mit der Problematik der Domain in Einklang zu bringen. 

Sicher dürfte sein, dass auch Zusätze wie der Vorname in der Domain (z. B. www.klaus-krupp.de) nicht vor juristischen Auseinandersetzungen schützen.. Und genauso sicher dürfte sein, dass sich auch in diesen Fällen keine einheitliche Rechtsprechung finden wird. (u. M.)

Bei gleichwertigen Namen, die nicht irgendwie von irgendwem in hervorragender Stellung genutzt werden, bejahen die Gerichte den Schutz des § 12 BGB. Soll heissen: Wer zuerst kommt, kann auch nutzen.

Beschreibende Begriffe - Gattungsbegriffe können bedenkenlos registriert werden.

Falsch! - Richtig ist, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu "Mitwohnzentrale" etwas Klarheit in die Diskussion gekommen ist. Allerdings hat der BGH dahingehend eingeschränkt, dass die Nutzung einer solchen Domain nicht dazu führen darf, dass Mitbewerber blockiert werden, indem "Kundenströme" umgelenkt werden oder der Besitzer der Domain Mitbewerber blockiert, indem er z. B. eine Vielzahl von Domains mit verschiedenen Toplevels (DE - COM- NET) in verschiedenen Schreibweisen hält.

Dass aber auch das BGH Urteil zu Mitwohnzentrale nicht davor schützt wegen eines beschreibenden Begriffs vor Gericht zu landen und dann dort so richtig auf die Ohren zu kriegen, zeigt der Streit um den tätigkeitsbeschreibenden Begriff "Anwaltsuchservice". (Siehe dazu: www.recht-topaktuell.de - "Kein Markenschutz für Anwaltsuchservice!")

Was macht ein Anwaltsuchservice? Er sucht Anwälte für Menschen, die einen Anwalt brauchen! Was macht ein Rechtsanwaltsuchservice? Richtig! Genau das Dasselbe.

Ein Anwälte vermittelnder Verlag in Köln hatte sich für seinen - die Tätigkeit beschreiben - Begriff ein Logo als Wortbildmarke eintragen lassen. Ausserdem war er Besitzer der gleichnamigen Domain. Darüber hinaus besitzt der Verlag noch heute eine Vielzahl von Domains, die sich alle mit der Tätigkeit des Vermittels von Anwälten befassen. Das Kriterium, dass das Halten einer Gattungsdomain, bzw. einer die Tätigkeit beschreibenden Domain nicht zur Blockade von Mittbewerbern führen darf (BGH Kriterium für die Zulässigkeit von Gattungsdomains) kann hier als verwirklicht angenommen werden.

Der Verlag war jedoch anderer Meinung, verschickte Abmahnungen,  klagte und wurde vom LG Köln bestätigt.

Der Besitzer der Domain Rechtsanwaltsuchservice konnte fortan seinen Service Rechtsanwälte zu suchen unter dieser Domain nicht mehr anbieten.

Ein weiterer Anbieter, der den strittigen Begriff in den Suchworten verwandt hatte, liess sich vom LG Köln nicht zu einem Anerkenntnis drängen. Das OLG Köln beendete dann den Spuk um den "alten Trick mit der Wortbildmarke" und korregierte das LG Köln wieder einmal.

Freundin, Eltern und Rechtsanwälte - ebenso zu den Gattungsbegriffen zählend - wurden in den ersten beiden Fällen in einem Domainstreit einem Verlag zugesprochen. Die Nutzung der Domais Rechtsanwälte durch Einzelne soll nach Meinung des LG München eine Behinderung der Konkurrenten darstellen, denn Du - lieber Verbraucher - erwartest ja unter www.rechtsanwälte.de die Gesamtheit aller in Deutschland zugelassenen Anwälte. 

Oder ist da etwa jemand anderer Meinung?

Eingetragene Marken dürfen von Dritten nicht genutzt werden -

Falsch! - Richtig ist, dass die Gerichte allzuoft so urteilen.

(u.M.) Falsch ist, dass dies so richtig ist.

Die private, nicht geschäftliche Nutzung eines als Marke eingetragenen Begriffs - auch als Domain - stellt keinen Verstoss gegen das Markenrecht dar.

Weiterhin dürfte unbestritten sein, dass zu den meisten Begriffen wesentlich mehr Marken existieren, als Domains zur Verfügung stehen. D. h. in der Konsequenz, dass es zwar viele gleichwertige Anspruchberechtigte gibt, der Grossteil dieser Anspruchberechtigten jedoch zwangsläufig leer ausgeht. Entweder hat jede Marke Priorität oder keine.

Markenschutz kann auch entstehen, ohne dass ein Begriff als Marke z. B. beim Markenamt eingetragen ist.

Marken werden in zugeordneten Segmenten eingeordnet und geniessen Schutz für die Art der Eintragung. Ist also eine Marke XYZ für eine Warengruppe oder Dienstleistung ABC eingetragen, erstreckt sich dieser Schutz genau und nur darauf.

Aber Vorsicht! Ein Begriff kann auch schon ganz einfach dadurch, dass er von jemandem markenmässig genutzt wird, Markenstatus erhalten.

Einer Nutzung des als Marke eingetragenen Begriffs XYZ durch Dritte in einem abstandhaltenden Waren- oder Dienstleistungssegment - DEF - steht nichts im Wege. Auch wenn der Nutzer des Begriffs diesen nicht als Marke eingetragen hat.

Demzufolge dürfte auch einer Nutzung des Begriffs als Domain nichts entgegenstehen, soweit unter dieser Domains keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die mit der eingetragenen Marke XYZ im Segment ABC kollidieren. (u. M.)

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