Domainrecht aktuell

Internetrecht - Domainrecht - schlechte Urteile -

Hier finden Sie zukünftig Rechtsprechung zum Internetrecht + Domainrecht, von der wir meinen nachfragen zu dürfen: Wie? Was? 

Wer soll das verstehen?

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Provider nutzt Domain eines Kunden für sein eigenes Geschäft.

Als kleines Beispiel eine Entscheidung des LG Saarbrücken:

Es ging darum, dass ein saarländischer Provider eine gut freguentierte Gattungsdomain eines Kunden auf seine eigene Firmenseite zeigen liess. Eigentlich war die Domain nur geparkt und sollte gar nicht genutzt werden.

Der Domainbesitzer merkte es, reklamierte die unbefugte Nutzung von Domain und Namen und forderte den Provider auf die Domain sofort wieder zu deaktivieren. Das tat der nicht, also klagte der Besitzer der Domain auf Unterlassung.

Der Richter, ein freundlicher älterer Herr, der Internet wohl für so ein neumodisches Zeug wie Nitendo hielt, befragte (nach eigener Auskunft während der Verhandlung!) seinen Neffen. Der konnte ihm dazu allerdings wenig sagen. Also fragte unser Richter mal beim Klägeranwalt nach: "Was bitte ist ein Provider?

Der beklagte Provider berief sich auf seine AGB. Dort stand etwas undefiniert, dass ein Kunde, eine Seite mit der Bezeichnung - Index - einstellen müsse. Gemeint war die Aktivierung der Site und was sollte hier anderes als Index oder Default für die Eingangsseite einzustellen sein? Und da der Domainparker keine Index-Datei eingestellt hätte, habe er - als Provider - halt die Domain auf die Indexdatei seiner eigenen Firmenhomepage gerichtet.

Unser Richter hatte zwar keine Ahnung was eine Index-Datei war, aber das leuchtete ihm ein. "Das darf der" - urteilte unser Richter und wies die Klage ab.

Ist das nicht wunderbar?

Die erste uns bekannte Entscheidung eines OLG zum Thema Metatags als Benutzung eines Begriffs, den ein anderer glaubt markenmässig allein nutzen zu dürfen.

Oder wie der hier in dieser Site schon einmal erwähnte Fall Anwaltsuchservice, der viele Betroffene richtig Geld gekostet hat, weil Ihnen - angesichts des immensen Streitwerts - das Prozessrisiko zu gross war und sie deshalb vorzeitig aufgaben.

Einer hat weitergemacht und das OLG Köln hat die nicht nachvollziehbare Entscheidung kassiert.

Da hat das LG Köln es vom Deutschen Patentamt schriftlich, dass Anwaltsuchservice ein "glatt die Tätigkeit beschreibender" Begriff ist und deshalb für alle Anbieter freizuhalten ist und dasselbe sagt der Bundesgerichtshof sinngemäss in seiner Entscheidung zu Mitwohnzentrale.

Und das LG Köln? "Mag ja alles sein, aber das interessiert uns hier überhaupt nicht" - sagte das LG Köln und verdonnert Menschen, die - wie die Entscheidung des OLG Köln zeigte - absolut nichts falsch gemacht hatten.

Konsequenz für die Betroffenen: Das Geld (und das ist nicht wenig!) ist weg, die Entscheidungen sind rechtskräftig und die Domains dürfen von den Prozessverlierern nicht mehr genutzt werden.

Wer - ausser Juristen - soll das verstehen?

Wer soll verstehen, dass jemand der nichts falschgemacht hat, sein rechtsmässiges Tun plötzlich unterlassen muss, nur weil er nicht zehntausende von Mark in einen Prozess investieren wollte. Oder es nicht konnte!

Gerechtigkeit stellt sich Otto Normal irgendwie anders vor!

Oder -

passiert in Saarbrücken

Da ging der in München ansässige Rechtsanwalt Dr. R. mal ins Internet und entdeckte in einer Rechtsseite einen Aufsatz zu den Kosten einer anwaltlichen Beratung, die schon lange Zeit mit Einstellungsdatum im Netz stand. Zitat: "Da kann Sie eine anwaltliche Erstberatung schnell mal DM 420,00 kosten". Sie merken es - die Beträge waren noch in Mark! Es handelte sich um eine vor langer Zeit ins Internet eingestellte Seite.

"So geht das nicht" - dachte er. "Schliesslich waren wir ja mittlerweile im Euroland". Hockte sich hin und mahnte diesen Frevel sofort wettbewerbsrechtlich und kostenpflichtig ab. Geld kam keines. Dafür kam eine Gegenabmahnung. Keck und sportlich wie unser Dr. R. nun einmal ist, mahnte er den Sachverhalt sofort noch einmal ab.

Wieder kam kein Geld. Stattdessen kam jetzt die Klage gegen ihn auf Unterlassung.

Wir waren ja im Wettbewerbsrecht. Hier gilt der fliegende Gerichtsstand, also der Ort der Verletzung. Herr Dr. R. hatte eine Saarbrücker Firma abgemahnt. Also haben die in Saarbrücken geklagt. Kleines Einmaleins des Wettbewerbsrecht.

Die Klageschrift ging dem Gericht in Saarbrücken zu. Die Sache konnte ihren Lauf nehmen.

Jetzt aber meldete sich das Gericht (AG) in Saarbrücken und fragte nach, wieso die Kläger der Ansicht sind, dass Saarbrücken zuständig sei, wo doch der Beklagt in München wohne.

Und ein Moment wie dieser ist ein Moment, in dem es einem schlagartig angst und bang werden kann.

Aber - die Sache hat eine gute Wendung genommen. Eine Entscheidung musste nicht gefällt werden. DR. R. hat den Anspruch nämlich nach mehr als zwei Monaten sofort anerkannt.

Nicht anerkannt hatte er die Kosten. Er war nämlich der Meinung, die müsse er nicht tragen.

Darüber wurde dann entschieden. Er musste zahlen. Das AG Saarbrücken setzte dann jedoch auf 1000 Euro fest.

Das dürfte einer der niedrigsten Streitwerte sein, der je in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren von einem Gericht festgesetzt wurde. Möglicherweise ist es ein Allzeitminusrekord.

Unser Abmahner, Herr Dr. R aus München kam also sehr gut weg.

Nun ist es nicht so, dass "Fehlurteile" die Regel sind. Aber man kann sie auch nicht als sporadisch vorkommende Ausnahmeerscheinungen bezeichnen.

Schlimm für die Betroffenen ist, dass sie meist gar nicht begreifen, was mit ihnen geschieht. Im glücklichsten Fall haben Sie einen Anwalt, der noch etwas "Nachsorge" betreibt.

Das wars dann aber auch meist.

Mit weiteren Anwälten reden ist kostenintensiv und nutzt wenn eine Sache rechtskräftig ist eh nichts mehr. Der Nachbar hört zwar zu, kann aber dazu nichts sagen, weil er von rechtlichen Dingen auch nichts versteht.

An die Presse wenden nutzt meist auch nichts, weil 90% aller Journalisten eh nur Schreiberlinge sind und lieber über die Plastikbrüste von Jenny E. schreiben, als sich mit dem Elend eines Lesers auseinanderzusetzen.

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